Esch und seine Höfe

Von 989 bis ins 19. Jahrhundert

von Clemens von Looz-Corswarem

1. Einleitung

Die Geschichte von Esch von seiner ersten Nennung im Jahre 989 bis zum Ende des 18. Jahrhunderts, ja eigentlich bis weit ins 19. Jahrhundert hinein, ist eine Geschichte seiner Höfe. Da diese Höfe noch heute weitgehend unverändert liegen und sogar zum Teil noch bewirtschaftet werden, hat sich in Verbindung mit der alten Martinskirche ein Ortscharakter erhalten, der es unserer Vorstellung erleichtert, die Geschichte Eschs in die Vergangenheit zurückzuverfolgen.

Rund 900 Jahre war die Landwirtschaft in Esch vorherrschend, die Menschen lebten als selbständige Landwirte, als Pächter, als Landarbeiter oder Knechte von der Landwirtschaft. Erst am Ende des letzten Jahrhunderts begann sich, mit dem Aufbruch zur Industrialisierung und dem gewaltigen Anwachsen der Stadt Köln, die Bevölkerungsstruktur auch in Esch zu ändern.

Aber Esch ist nicht erst seit den letzten einhundert Jahren auf die Stadt Köln hin orientiert. Schon zur Zeit der ersten Nennung vor 1000 Jahren bestanden enge Beziehungen zu Köln, stand Esch im Einflussbereich der Großstadt. Der Grund und Boden – ja weitgehend auch die Menschen darauf gehörten Kölner Stiften und Klöstern, allen voran dem Kloster Groß St. Martin. Auch waren es weitgehend Angehörige des Kölner Patriziats, die ihr im Handel erworbenes Vermögen in Grundbesitz im Kölner Umland anlegten und somit den Übergang zum Landadel schufen.

Der Schwerpunkt der folgenden Zeilen soll in der Auswertung der archivalischen und gedruckten Quellen und der Literaturnachweise für das Mittelalter und die frühe Neuzeit liegen. Die Darstellung bemüht sich, einen Überblick zu geben, kann aber unmöglich alle Nennungen und Belege berücksichtigen. Dies würde auch über die Zielsetzung dieses Beitrages, der sich in den Rahmen einer Festschrift einpassen soll, hinausgehen.

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2. Die Urkunde von 989

Die Urkunde des Kölner Erzbischofs Everger für das Benediktinerkloster Groß St. Martin in Köln von 989

Die Urkunde des Kölner Erzbischofs Everger für das Benediktinerkloster Groß St. Martin in Köln von 989, in der Ascha-Esch zum erstenmal genannt wird, gehört zur ältesten Überlieferung dieses großen und reichen Klosters. Sie führt uns in eine Zeit zurück, in der schriftliche Zeugnisse noch selten waren und nur wenige regionale und lokale Nachrichten auf uns gekommen sind. Wenn wir ein so frühes Zeugnis über das Vorhandensein von Esch besitzen, so verdanken wir dies dem Umstand, dass Esch damals in geistlichen Besitz gekommen ist.

Bei den geistlichen Instituten dieser Zeit, den Stiften und Klöstern, war die Schriftlichkeit schon wesentlich weiter entwickelt als bei den weltlichen Großen. Außerdem legten die Klöster und Stifte sehr großen Wert darauf, ihre Urkunden und Privilegien sicher zu verwahren, denn nur damit konnten sie ihre Besitztitel und Rechte gegen jedermann verteidigen.

Wenden wir uns aber der Urkunde selbst zu, über deren Echtheit heute wohl kein Zweifel mehr besteht (vgl. Umschlag Innenseite vorne):

Erzbischof Everger von Köln schenkt mit Zustimmung des Kaisers Otto III. dem Kloster des hl. Martin in Köln zum Nutzen der Mönche den Herrenhof in Rodenkirchen, ferner seinen Besitz zu Flittard, Wissersheim und Esch, ferner die Kirchen in Soller und Vettweiß. Außerdem in der Stadt Köln soviel Hausstätten, wie 10 Pfund Silberpfennige an Abgaben zahlen. Um die sehr große Not des Klosters zu mildern, schenkt er außerdem seinen Besitz zu Winningen an der Mosel und den Zehnten daselbst, der dem Kloster des hl. Viktor zu Xanten gehört und den er gegen seinen Anteil am Zehnten zu Rhens eingetauscht hat. Kaiser Otto III. selbst hat sein Siegel auf die Urkunde aufdrücken lassen. Die Urkunde ist ausgestellt in Köln im Jahre 989.

Everger von Köln, der von 985 - 999 als Erzbischof nachzuweisen ist, genießt in der Kirchengeschichte keinen besonders guten Ruf. Er soll Klöster beraubt, deren Güter eingezogen und an seine Ritter verteilt und auch sonst in der Reichspolitik eher eine zwielichtige Rolle gespielt haben. Das Kloster Groß St. Martin in Köln aber verdankt ihm jedenfalls eine Grundausstattung mit Besitz und Einkünften, die, wie wir noch sehen werden, recht beachtlich war. So ist es kein Zufall, dass das Kloster gerade diese Urkunde mehrfach abgeschrieben und schon in den ältesten erhaltenen Kopiaren, den Kopienbüchern, an die erste Stelle gesetzt hat. Allerdings hat die Wissenschaft diese Urkunde zeitweise als Fälschung angesehen. Die Kritik an der Echtheit bestand zum einen darin, dass die Urkunde in zwei, leicht voneinander abweichenden Originalen existiert, bei der einen Ausfertigung wohl ein falsches Siegel hängt, und zum anderen darin, dass der in der Urkunde als Kaiser genannte Otto III. im Jahre 989 noch gar nicht Kaiser war. Zum Kaiser gekrönt wurde Otto erst im Jahre 996.

Beide Einwände gegen die Echtheit der Urkunde lassen sich heute durch formale und inhaltliche Untersuchungen widerlegen. Die falsche Titulatur kann auf ein Versehen des Schreibers zurückgehen, was in der damaligen Zeit häufig war, zumal Otto III. schon mit drei Jahren zum König gekrönt worden war und im Jahre 989, erst 7 Jahre alt, noch unter der Vormundschaft seiner energischen Mutter Kaiserin Theophanu stand. Was das Siegel angeht, so war es üblich, abgefallene Siegel zu erneuern, ohne dass man dabei im Mittelalter das Gefühl gehabt hätte, eine Fälschung zu begehen. Sicher ist, dass sich König Otto III. über Weihnachten 988 bis in den Januar 989 hinein zusammen mit seiner Mutter Theophanu in Köln aufgehalten hat.

Ein viel größerer Beweis für die Echtheit der Schenkung durch den Erzbischof Everger im Jahre 989 ist jedoch die Tatsache, dass das Kloster Groß St. Martin bis zu seiner Aufhebung in der Säkularisation 1803 in weitgehend unbestrittenem Besitz der in der Urkunde genannten Höfe, Grundstücke, Rechte und Einkünfte war.

Schenkungen dieser Art waren weder vorher noch nachher etwas Außergewöhnliches. Fast alle Kölner Klöster und Stifte sind in der Umgebung Kölns und im gesamten Rheinland in dieser Zeit vom König, vom Erzbischof oder von den weltlichen Großen mit Besitz ausgestattet worden.

Ascha-Esch wird in der lateinischen Urkunde eine "villa" genannt. In der damaligen Zeit bedeutete "villa" so viel wie Gehöft, Herrenhof, kleine Ansiedlung von Häusern um einen Herrenhof, einen Fronhof, herum. Ein "villa" war oft Mittelpunkt einer sogenannten Villikation, die aus einem Fronhof mit dazugehörendem Herrenland (Salland) und einer Anzahl von diesem zugeordneten selbständigen Bauernwirtschaften bestand. Die Inhaber dieser kleineren Bauernhöfe mussten bestimmte Arbeiten auf dem Fronhof leisten, besonders zur Erntezeit, und Abgaben abführen. Sie gehörten auch rechtlich und verwaltungsgemäß zum Fronhof.

Außer diesen kleinen abhängigen Bauernhöfen, die meist in unmittelbarer Umgebung des Fronhofes lagen, gab es noch selbständige größere Anwesen, die eine eigene Wirtschaftseinheit bildeten und deren Abhängigkeit vom Fronhof lockerer war. Mehrere solcher größeren Höfe konnten zusammen mit dem Fronhof und den jeweils dazugehörenden kleineren Bauernstellen eine sogenannte Grundherrschaft bilden.

Um eine solche Grundherrschaft mit dem Mittelpunkt Esch wird es sich bei der Schenkung des Erzbischofs Everger im Jahre 989 gehandelt haben. Darüber, ob die Schenkung der Villikation Esch aus einem größeren zusammengehörenden Gebiet bestand, können wir nur spekulieren, wahrscheinlich gehörten aber schon Höfe und Ländereien in Auweiler, Pesch, Weiler, Fühlingen, Thenhoven und Blumenberg dazu. Vermutlich schenkte Erzbischof Everger damals aber nur die wirklich landwirtschaftlich genutzte Fläche, denn den recht umfangreichen Wald finden wir auch später noch in seinem Besitz.

Wenn wir uns die Frage stellen, seit wann der Erzbischof selbst im Besitz dieses Gebietes war, so können wir nur Vermutungen äußern. Möglicherweise hat diese Gegend zum Reichsgut gehört, das unter Erzbischof Bruno (953-965), dem Bruder Kaiser Ottos I., an die Kölner Kirche kam. Ursprünglich, das heißt vor der Völkerwanderungszeit, wird es sich um römisches Fiskalland gehandelt haben, das dann von den fränkischen Königen als Königsland vereinnahmt wurde.

Werfen wir noch einen kurzen Blick auf den Kölner Raum in der Zeit, in der Ascha-Esch zum erstenmal genannt wird, also um das Jahr 1000.

Seit dem 10. Jahrhundert haben wir in Europa eine Zunahme der Bevölkerung zu verzeichnen. Um eine ungefähre Vorstellung von der Besiedlungsdichte zu geben, sei erwähnt, dass man die gesamte Bevölkerung Englands im 11. Jahrhundert auf ca. 1,5 Millionen schätzt, in Frankreich sollen rund 6,2 Millionen und in ganz Deutschland im 12. Jahrhundert 13 Millionen Menschen gelebt haben. Die Stadt Köln, wiewohl größte Stadt Deutschlands, beschränkte sich in ihrer Ausdehnung noch auf die alte Römerstadt, die wohl im 10. Jahrhundert noch nicht wieder ganz aufgesiedelt worden war. Allerdings wurde für die in Köln ansässigen Kaufleute der Bereich zwischen der römischen Rheinmauer und dem Strom, der alte, in der Zwischenzeit verlandete römische Hafen, immer interessanter. Dort siedelten sie sich an, dort errichteten sie ihre Verkaufsbuden und Standplätze. Auch das auf der ehemaligen römischen Rheininsel gelegene Kloster St. Martin wird damals erst ein bescheidener Bau gewesen sein, denn die heutige romanische Kirche wurde erst um 1200 begonnen, also rund 200 Jahre nach der ersten Erwähnung von Esch. Die Schenkung von Gelände im Bereich des Altermarktes für 10 Mark Silber, die von Erzbischof Everger ja in der gleichen Urkunde von 989 ausgesprochen wurde, zeigt, dass aus dem ehemaligen Sumpfgelände vor der römischen Rheinmauer wertvolles Bauland geworden war.

Das Kloster St. Martin war so alt gar nicht, wenn man es mit den Kölner Stiften vergleicht, die aus spätrömischen Totenmemorien (Grabkapellen) entstanden sind und schon in merowingischer und karolingischer Zeit über beachtliche Bauten verfügten. Die Gründung einer Abtei mitten im expandierenden Marktviertel auf einer schon in römischer Zeit bebauten Insel geht wahrscheinlich auf den schon genannten Erzbischof Bruno oder auf Erzbischof Gero (969 - 976) zurück.

Möglicherweise handelte es sich damals auch noch um ein Stift, das dann erst von Erzbischof Everger in ein Benediktinerkloster umgewandelt wurde. Wie dem auch sei, die Schenkung Evergers von 989 bedeutete für das Benediktinerkloster in der Rheinvorstadt eine Art Erstausstattung. Damit waren die am Anfang wohl noch unter iroschottischen Äbten lebenden Mönche mit Einkünften sowohl in Naturalien (Getreide und Vieh von den Höfen, Fische aus dem Rhein, Wein von der Mosel), als auch mit Geldeinnahmen (aus den Verpachtungen der Verkaufsbuden auf dem Markt) versehen.

Ein Benediktinerkloster unterscheidet sich von einem Stift vor allem dadurch, dass die Benediktinermönche sich einer Ordensregel unterworfen hatten, während sich in einem Stift Weltgeistliche zu einer Klerikergemeinschaft zusammenfanden.

Die Benediktiner nennen sich nach ihrem Gründer Benedikt von Nursia, der um 529 auf dem Montecassino in Italien ein erstes Kloster errichtet und eine strenge Ordensregel geschaffen hat. Diese Regel nach dem Motto "ora et labora" (bete und arbeite) sah einen stark geregelten Tagesablauf mit gemeinsamen Gebetsstunden und gemeinsamer Arbeit, persönlicher Besitzlosigkeit und strengem Gehorsam gegenüber dem Abt vor. In den Klöstern gab es eine Ämterhierarchie. Nicht alle Mönche waren auch zum Priester geweiht. Im Allgemeinen befanden sich Benediktinerklöster nicht in Städten. Das Kloster Groß St. Martin in Köln bildete eine Ausnahme.

Die Stiftskanoniker waren hingegen Priester, die an einer Kirche den Gottesdienst versahen. Da sie keiner Ordensregel unterstanden, waren sie in ihrer persönlichen Freiheit und ihrem Besitz weit weniger eingeschränkt. Ihre Zahl war für ein Stift festgelegt, sie lebten ausschließlich vom Vermögen des Stifts. Häufig waren Stifte Versorgungsinstitute für die nachgeborenen Söhne des Adels. Das Dornstift in Köln, das dem hohen Adel vorbehalten war, besaß auch politische Funktionen, seine Mitglieder wählten den Erzbischof, verwalteten den Kurstaat nach dem Tode eines Erzbischofs bis zur Wiederwahl eines neuen und bildeten den ersten Stand in der Landesverfassung.

Um das Jahr 1000 lebte die Bevölkerung fast ausschließlich von der Landwirtschaft. Allerdings war die Landwirtschaft noch nicht sehr entwickelt. Erst die Zunahme der Bevölkerung in dieser Zeit, verbunden mit einem Ausbau der Städte, erforderte eine Intensivierung der Anbaumethoden und vor allem zusätzlichen Landgewinn durch Rodung und Nutzbarmachung von Feuchtgebieten. Das wenige, was wir über die Anbaumethoden in karolingischer und ottonischer Zeit wissen, besteht darin, dass es in der Regel eine Dreifelderwirtschaft mit der Fruchtfolge: Brache, Winterfrucht und Sommerfrucht gab. Die Ernteerträge waren gering, sie erbrachten wohl nur das Dreifache der Aussaat. Eine Neuerung war der Einsatz von Zugtieren (Pferd, Ochse) beim Pflügen. Auch die Erfindung des Kummet, das auf den Schultern des Pferdes bzw. Ochsen aufliegt und so dessen volle Arbeitskraft ausnutzen konnte, wird in das 9. Jahrhundert gelegt.

Große Teile des Landes, auch in unserer Gegend, waren noch mit (Ur-)Wald bedeckt, auch Sümpfe, Bruchlandschaften, Bachläufe und das Überschwemmungsgebiet des Rheines beanspruchten noch viel Platz. Der Wald oder Busch besaß eine große wirtschaftliche Bedeutung für den damaligen Menschen. Er war Lieferant für Bau- und Brennholz, für Beeren und Kräuter, teilweise auch für Wild, dessen Jagd allerdings schon früh geregelt war. Die Hauptnutzung der überwiegenden Eichen- und Buchenwälder bestand in der Schweinemast.

Die Höfe und landwirtschaftlichen Einheiten waren weitgehend noch Selbstversorger, die nur Überschüsse ablieferten oder auf den Markt brachten. Geld in Bauernhand war selten. Die Verkehrsmöglichkeiten waren denkbar schlecht. Richtige Straßen gab es kaum. Die einzige feste Straße in unserer Gegend war die ehemalige Römerstraße, die von Köln über Merkenich, Fühlingen und Worringen in Richtung Neuss führte.

Ansonsten waren die weit verstreuten Gehöfte und Ansiedlungen nur durch Feldwege verbunden, die die größeren Waldflächen umgingen. Selbst Hauptstraßen müssen sich als unbefestigte Feldwege vorstellen, die bei schlechtem Wetter fast unbegehbar wurden. Ja selbst in der Stadt Köln gab es seit der römischen Zeit keine gepflasterten Straßen mehr. Einziges Verkehrsmittel war das Pferd, vielleicht noch das Maultier oder der Esel, deren Benutzung aber nur wenigen Menschen vergönnt war. In der Regel gingen die Menschen zu Fuß, auch über weite Entfernungen.

Diese wenigen Hinweise mögen genügen, um eine Vorstellung der Zeit um 1000 zu vermitteln, in der Esch zum erstenmal genannt wird.

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3. Nachrichten über Esch im Mittelalter

Je weiter das Mittelalter, das wir aus praktischen Gründen für die Zeit von ca. 500 bis 1500 ansetzen, fortschreitet, desto mehr häufen sich die Nachrichten über Esch. Sind es bis zum 13. Jahrhundert vereinzelt Stiftungs- und Schenkungsurkunden der verschiedensten Art, in denen der Name Esch auftaucht, so treten seit dem 14. Jahrhundert auch Pachtverträge, Verpfändungen und ähnliches hinzu. Da die Schriftlichkeit sich weiter verbreitet, ist auch die Zahl der erhaltenen Schriftstücke größer.

Die nach der Ersterwähnung von 989 folgende Nachricht, die sich auf unser Esch bezieht, ist die Urkunde des Erzbischofs Hermann III. von Köln (1089 - 1099) aus dem Jahre 1091. In dieser Urkunde verschafft der Erzbischof dem Stift St. Andreas in Köln den Rottzehnten des Kirchspiels Esch wieder, der den Stiftskanonikern unter seinem Vorgänger, Erzbischof Sigewin (1029 - 1089) verlorengegangen war. Wir ersehen aus dieser Urkunde, dass es in Esch schon zu den Zeiten Sigewins eine Pfarrei, also auch eine Pfarrkirche gegeben hat.

Die Pfarrkirche mit den dazugehörigen Einnahmen, sei es aus Landbesitz, sei es aus Schenkungen, dem Zehnten oder den für die Sakramentserteilung zu zahlenden Gebühren, werden wohl schon im 10. Jahrhundert dem St. Andreasstift gehört haben, wenngleich der Kirchenpatron Martin auf eine Verbindung mit dem Kloster Groß St. Martin in Köln schließen lässt. Die Incorporation (Einverleibung) des Kirchenzehnten von Esch in das Stift St. Andreas wird 1348 vom päpstlichen Nuntius bestätigt.

Die Urkunde von 1091 zeigt uns, dass die Bevölkerung von Esch und Umgebung in der Zwischenzeit angewachsen war und dass die landwirtschaftliche Anbaufläche durch Rodungen erweitert worden war. Für die Urbarmachung von Wald, Gehölz und Wildnis, die immer noch dem Erzbischof als Grundherrn gehörten, verlangte dieser den sogenannten Rode- und Rottzehnten, also einen zehnprozentigen Anteil an der Ernte. Dieser Zehnte wurde häufig als Quellensteuer erhoben, indem von Vertretern des Erzbischofs jede zehnte Garbe geschnittenen Getreides, wie sie auf den Feldern zum Trocknen aufgestellt waren, eingesammelt und in Zehntscheunen gebracht wurden. Schon sehr früh wurde dieses Recht der Erhebung des Zehnten vom Erzbischof an geistliche Institutionen weiter verschenkt, wodurch diese dann in den Genuß einer jährlichen Naturaleinnahme auch von Feldern kamen, die ihnen nicht gehörten. Es war dies auch eine Einnahme mit Erweiterungsmöglichkeiten, denn von allen in Zukunft geredeten und urbar gemachten Landstücken musste ja ebenfalls der Zehnte gezahlt werden.

Etwa 50 Jahre später, im Jahre 1145, bekundete der Abt Wilhelm von St. Martin, dass er einen Mansus von 24 Morgen Land bei der abteilichen Villa Esch an die dortigen Bewohner für den Gesamtzins von 31 Schillingen, 9 Pfennigen und einem Obulus verliehen und dafür 25 Mark (Silber) als Antrittsgeld empfangen habe. Von diesem Geld habe er Häuser zwischen dem Kloster Groß St. Martin und dem Rhein bauen lassen, deren Zinsen (Mieteinnahmen) er zur Verbesserung der Präbende (Einkünfte) bestimmte.

Wieder erfahren wir mehr über Esch. Die Bewohner des dem Kloster St. Martin gehörenden Fronhofes, gemeint sind wahrscheinlich die Pächter und weitgehend abhängigen Pachtbauern, die um den Fronhof herum wohnen, erhalten 24 Morgen Land zur Eigenbewirtschaftung. Davon zahlen sie jährlich einen Geldzins. Um überhaupt in den Genuß des Pachtlandes zu kommen, haben sie die sehr hohe Summe von 25 Gewichtsmark Silber in Münzen gezahlt. Zu diesem Zeitpunkt lebten also in Esch schon Personen, die relativ hohe Geldbeträge aufzubringen vermochten, um eigenes Land in Erbpacht zu erwerben. Das Vorhandensein von Münzgeld ist in einer Zeit, die noch stark von der Naturalwirtschaft lebte, nicht selbstverständlich und nur durch die Nähe der Wirtschaftsmetropole und Handelsstadt Köln zu erklären. Die Bewirtschaftung eigenen Landes durch die Pachtbauern setzt auch eine weitgehende persönliche Freiheit der Bauern voraus.

Weitere 50 Jahre später, im Jahre 1184 bzw. 1190, schenkten Dietmar und seine Ehefrau Irmintrud dem Kloster St. Martin in Köln einen Hof mit Nebengebäuden und 72 Morgen Land in Esch. Unklar ist, ob Dietmar und seine Frau das Gut zu freiem Eigentum besessen haben und das Kloster St. Martin seinen Besitz in Esch arrondieren konnte, oder ob es sich um ehemaligen Klosterbesitz handelte, der in den vergangenen Jahrhunderten verlehnt oder verpachtet worden war, und bei dem das Eigentumsrecht des Klosters verlorengegangen war. Vielleicht handelte es sich auch um Rodungsland, das urbar gemacht worden war.

Das Kloster St. Martin scheint in Esch eine systematische Besitzpolitik zum Ausbau seiner Grundherrschaft getrieben zu haben, denn 1243 erfahren wir, dass das Kloster einen Hof bei Esch kauft, den vorher Ritter Gerhard, genannt der Lange, vom Kölner Vogt Gerhard und dieser vom Erzbischof und der Abtei Gladbach zu Lehen hatte. Da das Kloster das Geld für den Ankauf – Ritter Gerhard verlangte für jeden Morgen Ackerland und Wald eine Gewichtsmark Silber – nicht zur Verfügung hatte, musste es dieses jedenfalls teilweise leihen. Zwanzig Mark erhielt das Kloster von einem Magister Anselm, der dafür eine jährliche Rente von 12 Malter Weizen (das Malter zu ca. 143,3 Liter) von dem Hof bekam, der dem Ritter Gerhard dem Langen in Esch gehörte. Auch diese beiden Urkunden aus der Mitte des 13. Jahrhunderts sind für uns sehr aufschlussreich. Sie zeigen, dass sich ein sehr kompliziertes System der Verlehnungen, Verpachtungen und Unterverpachtungen herausgebildet hat, das uns noch ausführlicher beschäftigen wird. Es gab also einen Hof bei Esch – leider erfahren wir weder die genaue Lage noch seine Größe –, der dem Erzbischof von Köln und der Abtei Mönchengladbach gehörte. Vielleicht handelte es sich auch hier um Rodungsland. Der Erzbischof und die Abtei Gladbach haben das Gut dem Kölner Vogt Gerhard, einem Adeligen, weiterverlehnt, der es seinerseits an Gerhard den Langen verlehnt hat. Ob Gerhard der Lange den Hof selbst bewirtschaftet oder ihn seinerseits verpachtet hat, sei dahingestellt. Durch den Verkauf des Hofes an Groß St. Martin wird die Oberlehnshoheit des Erzbischofs und der Abtei Mönchengladbach nicht berührt. Da die Lehensverhältnisse nur noch aus rechtlichen Bindungen bestanden und, von Anerkennungszinsen abgesehen, keine Pachtgelder mehr flossen, so wird deutlich, wie leicht ein solches Gut seinem Oberlehnsherren verlorengehen konnte.

Angebaut wurden auf diesem Hof Gerhards des Langen wohl vornehmlich Weizen, denn immerhin wurden jährlich 20 Malter (ca. 2866 Liter) an Zinsen für das für den Kauf des Hofes hergeliehene Geld gezahlt.

Wenige Jahre nach dem Ankauf des Hofes Gerhards des Langen, im Jahre 1251, wird ein Heinrich Haan mit einer Hufe Landes aus dem Lehnsverband des Klosters St. Martin in Esch entlassen, wofür er allerdings ein Haus in Köln dem Kloster zu Lehen aufträgt. An Heinrich Haan erinnert vielleicht ein in der Richenchronik zu 1638 genannter "Hanerhof" in Auweiler.

Im Jahre 1295 scheint es in den Quellen zum erstenmal um den Fronhof selbst zu gehen. Zwischen dem Abt Hermann von St. Martin und dem Ritter Heinrich von Ossendorf kommt ein Vergleich zustande, wonach der Ritter Heinrich den Hof mit seinem Gesinde vor Mitfasten, d.h. drei Wochen vor Ostern, räumt. Der Abt zahlt dem Ritter für jeden mit Korn besäten Morgen Land sechs Schillinge. Der Abt kann den Hof sodann wieder vergeben. Warum es zu diesem Vergleich gekommen ist, wissen wir nicht. Immerhin hat der Ritter den Hof selbst bewirtschaftet, auch bestand ein direktes Lehns- bzw. Pachtverhältnis zum Kloster.

Im 14. Jahrhundert nimmt die Zahl der Urkunden, die sich auf unser Esch beziehen, zu. Es zeigt sich auch, dass nicht nur das Kloster Groß St. Martin in Köln in Esch Besitz hatte, sondern u.a. auch das Stift St. Andreas, das ja schon das Patronat über die Pfarrei und den Rottzehnten besaß. St. Andreas kaufte überdies 1348 von den Eheleuten Hartwich Meelrepas von Esch 2 1/2 Morgen, die es zur Erbpacht wieder ausgab.

Wie das Kloster Groß St. Martin scheint auch das Stift St. Andreas in Köln sich bemüht zu haben, seinen Besitz in der Pfarrei Esch zu vergrößern. Der Haupthof scheint in Auweiler gelegen zu haben.

In dieser Zeit mag sich auch das System herausgebildet haben, wonach für die zur Grundherrschaft von St. Martin gehörenden Höfe ein eigenes Gericht mit dem Fronhof als Mittelpunkt zuständig war. Wir beginnen, aus den Quellen eine nähere Vorstellung über die – zum Teil recht komplizierten – politischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen und kirchlichen Verhältnisse, in die sich Esch am Griesberg einfügte, zu gewinnen.

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4. Die politische Zugehörigkeit Eschs im Mittelalter und in der frühen Neuzeit

Es ist nicht leicht, die politischen und verwaltungsmäßigen Zuständigkeiten für Esch vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert in wenigen Sätzen deutlich zu machen, vor allem deshalb, weil es eine klare Zuordnung, wie wir sie heute kennen, im Mittelalter und z. Teil auch in der frühen Neuzeit nicht gab. Bevor sich im Spätmittelalter der Territorialstaat mit weitgehend festen Grenzen und einer weitgehenden Bündelung der verschiedensten Rechte in einer Hand durchsetzte, konnten in einem Dorf die verschiedensten Herren mit Rechten unterschiedlichster Art, mit Besitzrechten, grundherrlichen Rechten, Zehntrechten, Pfandrechten, weltlichen und geistlichen Gerichtsrechten etc. vertreten sein.

Der Fronhof Esch und die dazugehörige Grundherrschaft gehörte nach der Schenkung 989 dem Kloster St. Martin in Köln. Das Kloster konnte die einzelnen zur Grundherrschaft gehörenden Güter durch Pächter selbst bewirtschaften lassen, es konnte sie aber auch verkaufen, verpfänden oder als Lehen ausgeben, wobei, ähnlich wie heute bei der Erbpacht, ein gewisses Obereigentum des Klosters bestehen blieb. Im Spätmittelalter, im 14. und 15. Jahrhundert, gehörten nicht alle Höfe und Ländereien in Esch zur Grundherrschaft Groß St. Martin. Daneben besaß, wie schon erwähnt, St. Andreas einen Hof, auch gehörten anderen geistlichen Instituten und weltlichen Personen Landstücke. Die Gemengelage der zu den verschiedenen Höfen gehörenden Äcker und Waldanteile führte dazu, dass Land von Escher Höfen auch in den Nachbarpfarreien lag, während in der Escher Pfarrei Äcker von Höfen aus Nachbarorten lagen.

Was die Gerichtsrechte angeht, so bildete die Grundherrschaft Groß St. Martin einen eigenen Gerichtsbezirk mit dem jährlichen Hofgedinge auf dem Fronhof. Wie sich die Zuständigkeit des Gerichtsbezirks Griesberg definiert, kann hier nicht ausgeführt werden. Verwaltungsmäßig gehörte die Grundherrschaft oder Herrlichkeit Esch, wie sie in den Quellen des 18. Jahrhunderts bisweilen heißt, zum Amt Hülchrath, das erst zu Beginn des 14. Jahrhunderts in den Besitz des Kölner Erzbischofs und Kurfürsten in seiner Funktion als Landesherren von Kurköln kam.

Das Amt Hülchrath, eine wohl im 13. Jahrhundert im Zuge der Entstehung der Territorialstaaten gebildete Verwaltungseinheit mit dem Sitz auf Burg Hülchrath, bestand aus den Dingstühlen Rommerskirchen, Hülchrath und Griesberg, von denen der letztere als Gerichtsbezirk 1281 erstmals genannt wird. Das Amt war zunächst im Besitz der Grafen von Sayn, nach deren Aussterben übertraten die Grafen von Sponheim, die es aber 1255 als Heiratsgut an den Grafen von Kleve abtraten. In klevischem Besitz blieb das Amt Hülchrath, bis es Dietrich Luf von Kleve, der sich in finanziellen Schwierigkeiten befand, 1314 für 30.000 Gulden an den Erzbischof von Köln verkaufte. Nach der Abzahlung der Summe übernahm der Erzbischof 1323 das Amt und fügte es als Ganzes in das kurkölnische Territorium ein. Seitdem war das Amt Hülchrath und damit der Verwaltungs- und Gerichtsbezirk Esch am Griesberg Teil des Niederstiftes Köln, bis die französischen Revolutionstruppen 1794 das linksrheinische Kurköln besetzten.

Verwaltet wurde das Amt Hülchrath von einem adeligen Amtmann, der dem Erzbischof bzw. der Hofkammer in Bonn verantwortlich war. Ihm stand ein meist bürgerlicher Vogt als Gerichtsbeamter zur Seite. Im 18. Jahrhundert bestand das Amt Hülchrath und Erprath aus dem Unteramt Erprath, dem Hauptgericht Esch oder Dingstuhl auf dem Griesberg, dem Dingstuhl Fürth, dem Gräflichen Land (Büttgen, Glehn), dem Dingstuhl Hülchrath, dem Dingstuhl Rommerskirchen sowie einigen Unterherrschaften, zu denen auch die Herrlichkeit Worringen mit Roggendorf und Thenhoven gehörte.

Zum Dingstuhl Griesberg gehörten Auweiler, Bocklemünd, Esch, Fühlingen, Halbes Dorf Longerich mit Butzweiler Hof, Mengenich, Merkenich, Pesch und Weiler. Beim Dingstuhl Griesberg gab es die Besonderheit, dass auch die Orte Sinnersdorf, Ort, Langel und Rheinkassel in der Strafgerichtsbarkeit dem Gericht Griesberg unterlagen, während sie in der Zivilgerichtsbarkeit, wie auch in der Landeshoheit zum Amt Monheim des Herzogtums Berg gehörten. Grundherr war in Sinnersdorf und Orr das Kölner Stift St. Severin, das einen eigenen Amtmann, Schultheißen oder Vogt ernannte, in Langel und Rheinkassel war der Abt von Deutz Grundherr.

Die Pfarrei umfasste die Orte Auweiler, Esch, Pesch sowie das zum Herzogtum Berg gehörende Sinnersdorf und Orr. Auch die dem Domkapitel gehörenden Stöckheimer Höfe gehörten zur Pfarrei Esch.

Ausschnitte aus dem Plan von Hogenberg
Ausschnitte aus dem Plan von Hogenberg

Das Herzogtum Berg hatte schon um 1576 versucht, die Orte Sinnersdorf und Orr von der Pfarrei Esch am Griesberg abzutrennen und der jülischen Pfarrei Pulheim zu unterstellen, was aber nicht gelang. Erst 1804 wurde Sinnersdorf zu einer selbständigen Pfarrei erhoben, nachdem auch 1739 ein weiterer Versuch des an Einwohnerzahl stark gewachsenen Ortes, sich von der Pfarrei Esch zu lösen, gescheitert war.

Diese etwas verwirrenden Verhältnisse, die sich im Laufe der Jahrhunderte herausgebildet hatten, bestanden bis zur endgültigen Einverleibung des linken Rheinufers in die Französische Republik nach dem Frieden von Campo Formio am 18. Oktober 1797. Die Tatsache, dass sich die Grundherrschaft Groß St. Martin, das Gericht Esch am Griesberg und die Pfarrei Esch jeweils auf verschiedene Orte und Höfe bezieht, erschwert die Auswertung statistischer Angaben aus der frühen Neuzeit.

Nach dem Anfall des linken Rheinufers an Frankreich gehörte Esch zusammen mit Auweiler und Pesch als eine von 18 Gemeinden zum Kanton Dormagen im Arrondissement Köln, das wiederum Teil des Departements Roer mit dem Sitz in Aachen war. Mit dem endgültigen Übergang des ehemaligen linksrheinischen kurkölnischen Gebietes im Wiener Kongress 1815 an Preußen wurde die Pfarrei Esch mit Esch, Orr, Pesch und Sinnersdorf der Bürgermeisterei Stommeln zugeschlagen. Auweiler und der Stöckheimer Hof waren der Bürgermeisterei Pulheim eingegliedert worden.

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5. Der Fronhof Esch als Mittelpunkt einer Grundherrschaft

Der Fronhof Esch als Mittelpunkt einer Grundherrschaft

Da wir über den Fronhof und die ihm zugehörenden Höfe aus dem Mittelalter nur wenige Nachrichten besitzen, sind wir gezwungen, die Verhältnisse des Mittelalters aus den Akten des 17. und 18. Jahrhunderts zu rekonstruieren. Es ist selbstverständlich, dass dies nur bedingt möglich ist, dass man nur mit größter Vorsicht aus späteren Verhältnissen auf frühere schließen darf.

Eine ausführliche Aufstellung aller zum Fronhof in Esch gehörenden und von der Abtei Groß St. Martin abhängigen (lehnrührigen) Güter ist uns aus dem Jahre 1763 erhalten. In diesem Jahr war nach dem Tode des bisherigen Abtes von Groß St. Martin ein neuer Abt, Sebastian Schmitz, gewählt und vom Kurfürsten von Köln, Clemens August, bestätigt worden. Alle vom Kloster Groß St. Martin abhängigen Lehnsleute mussten nun dem neuen Abt ihren Treueeid schwören. Das geschah für die Grundherrschaft Esch auf einem sogenannten Hofgedinge auf dem Fronhof, zu dem mit "Kirchenruf und Glockenschlag" aufgefordert worden war.

Das Protokoll über diese Versammlung, die am 6. September 1763 auf dem Fronhof stattfand, verzeichnet zunächst die Ablegung des Treueeides der zum Hofgericht gehörenden Schöffen und im Anschluss daran die Verlesung der "Hofgerichts-Weisthümer". Die Namen der Schöffen waren: Jacob Esser, Hilger Kautz, Johannes Schmitz, Matthias Jhaerot, Nicolaus Klein, Cornelius Müller und Johannes Contzen. Außerdem wurde noch auf ein Urteil des Gerichts der römischen Kurie von 1761 verwiesen, das im Streit der Einwohner von Esch mit dem ehemaligen Pastor wegen des Glockengeläuts ergangen ist.

Für uns am wichtigsten ist aber, dass der Schreiber des Protokolls im folgenden alle "Hoffgüter, die nach Inhalt des Weistums mit doppeltem Zins empfangen werden sollen", mit den Namen der Pächter aufführte. Es sind dies 28 Höfe, Häuser und Landstücke in Esch, Auweiler, Thenhoven, Weiler und Fühlingen, die alle von der Abtei St. Martin lehnrührig sind, das heißt, bei denen die Abtei das Obereigentum hat.

Die Lehnherrschaft zeigt sich darin, dass beim Wechsel des Eigentümers die Kurmut, das ist das beste Stück Vieh, abgegeben werden musste. Die großen Höfe mussten 1-2 Pferde Kurmut geben, die anderen gaben einen zu vereinbarenden Betrag. In der Neuzeit hatte man sich darauf geeinigt, das zweitbeste Pferd zu geben, auch war dies wohl häufig in Geld abgelöst worden. Zur Lehnsabhängigkeit gehörte auch, dass der neue Besitzer des Hofes diesen auf einem Hofgedinge auf dem Fronhof vom Abt oder dessen Vertreter in Empfang zu nehmen und den entsprechenden Treueeid zu schwören hatte. Ein Lehen wurde auf Lebenszeit vergeben, wobei die Übertragung an die Erben üblich war, während Verpachtungen meist auf 12 Jahre erfolgten.

Für einen Hof, der ständig oder doch jedes zweite Jahr einen Schöffen zu stellen hatte, bedeutete dies eine starke zusätzliche Belastung. Als Schöffen traten häufig die Pächter der Höfe auf, die in der Regel ja gute Kenntnisse der Verhältnisse im Gerichtsbezirk Griesberg gehabt haben werden. Die Schöffen waren Beisitzer des unter Führung des Vogts oder Schultheißen stehenden Gerichts, sie hatten aber darüber hinaus auch Funktionen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beglaubigten Urkunden, siegelten Verträge, fungierten als Zeugen und hatten im begrenzten Maße auch Verwaltungsaufgaben.

Zum Jahre 1577 wird ein Rittergeding in Esch erwähnt, an dem, wie es scheint, nicht die Schöffen, sondern die Eigentümer der schöffenbaren Höfe teilnahmen. Der Abt des Klosters Altenberg, als Eigentümer des Hofes in Merkenich, entschuldigte sich, dass er wegen Krankheit an dem Rittergeding nicht teilnehmen könne.

Im 14. Jahrhundert nimmt die Zahl der Urkunden, die sich auf unser Esch beziehen, zu. Es zeigt sich auch, dass nicht nur das Kloster Groß St. Martin in Köln in Esch Besitz hatte, sondern u.a. auch das Stift St. Andreas, das ja schon das Patronat über die Pfarrei und den Rottzehnten besaß. St. Andreas kaufte überdies 1348 von den Eheleuten Hartwich Meelrepas von Esch 2 1/2 Morgen, die es zur Erbpacht wieder ausgab.

Wie das Kloster Groß St. Martin scheint auch das Stift St. Andreas in Köln sich bemüht zu haben, seinen Besitz in der Pfarrei Esch zu vergrößern. Der Haupthof scheint in Auweiler gelegen zu haben.

In dieser Zeit mag sich auch das System herausgebildet haben, wonach für die zur Grundherrschaft von St. Martin gehörenden Höfe ein eigenes Gericht mit dem Fronhof als Mittelpunkt zuständig war. Wir beginnen, aus den Quellen eine nähere Vorstellung über die – zum Teil recht komplizierten – politischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen und kirchlichen Verhältnisse, in die sich Esch am Griesberg einfügte, zu gewinnen.

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6. Die zur Grundherrschaft Groß St. Martin gehörenden Höfe und Grundstücke

Der Fronhof

Da wir über den Fronhof und die ihm zugehörenden Höfe aus dem Mittelalter nur wenige Nachrichten besitzen, sind wir gezwungen, die Verhältnisse des Mittelalters aus den Akten des 17. und 18. Jahrhunderts zu rekonstruieren. Es ist selbstverständlich, dass dies nur bedingt möglich ist, dass man nur mit größter Vorsicht aus späteren Verhältnissen auf frühere schließen darf.

Eine ausführliche Aufstellung aller zum Fronhof in Esch gehörenden und von der Abtei Groß St. Martin abhängigen (lehnrührigen) Güter ist uns aus dem Jahre 1763 erhalten. In diesem Jahr war nach dem Tode des bisherigen Abtes von Groß St. Martin ein neuer Abt, Sebastian Schmitz, gewählt und vom Kurfürsten von Köln, Clemens August, bestätigt worden. Alle vom Kloster Groß St. Martin abhängigen Lehnsleute mussten nun dem neuen Abt ihren Treueeid schwören. Das geschah für die Grundherrschaft Esch auf einem sogenannten Hofgedinge auf dem Fronhof, zu dem mit "Kirchenruf und Glockenschlag" aufgefordert worden war.

Das Protokoll über diese Versammlung, die am 6. September 1763 auf dem Fronhof stattfand, verzeichnet zunächst die Ablegung des Treueeides der zum Hofgericht gehörenden Schöffen und im Anschluss daran die Verlesung der "Hofgerichts-Weisthümer". Die Namen der Schöffen waren: Jacob Esser, Hilger Kautz, Johannes Schmitz, Matthias Jhaerot, Nicolaus Klein, Cornelius Müller und Johannes Contzen. Außerdem wurde noch auf ein Urteil des Gerichts der römischen Kurie von 1761 verwiesen, das im Streit der Einwohner von Esch mit dem ehemaligen Pastor wegen des Glockengeläuts ergangen ist.

Für uns am wichtigsten ist aber, dass der Schreiber des Protokolls im folgenden alle "Hoffgüter, die nach Inhalt des Weistums mit doppeltem Zins empfangen werden sollen", mit den Namen der Pächter aufführte. Es sind dies 28 Höfe, Häuser und Landstücke in Esch, Auweiler, Thenhoven, Weiler und Fühlingen, die alle von der Abtei St. Martin lehnrührig sind, das heißt, bei denen die Abtei das Obereigentum hat.

Die Lehnherrschaft zeigt sich darin, dass beim Wechsel des Eigentümers die Kurmut, das ist das beste Stück Vieh, abgegeben werden musste. Die großen Höfe mussten 1-2 Pferde Kurmut geben, die anderen gaben einen zu vereinbarenden Betrag. In der Neuzeit hatte man sich darauf geeinigt, das zweitbeste Pferd zu geben, auch war dies wohl häufig in Geld abgelöst worden. Zur Lehnsabhängigkeit gehörte auch, dass der neue Besitzer des Hofes diesen auf einem Hofgedinge auf dem Fronhof vom Abt oder dessen Vertreter in Empfang zu nehmen und den entsprechenden Treueeid zu schwören hatte. Ein Lehen wurde auf Lebenszeit vergeben, wobei die Übertragung an die Erben üblich war, während Verpachtungen meist auf 12 Jahre erfolgten.

Für einen Hof, der ständig oder doch jedes zweite Jahr einen Schöffen zu stellen hatte, bedeutete dies eine starke zusätzliche Belastung. Als Schöffen traten häufig die Pächter der Höfe auf, die in der Regel ja gute Kenntnisse der Verhältnisse im Gerichtsbezirk Griesberg gehabt haben werden. Die Schöffen waren Beisitzer des unter Führung des Vogts oder Schultheißen stehenden Gerichts, sie hatten aber darüber hinaus auch Funktionen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beglaubigten Urkunden, siegelten Verträge, fungierten als Zeugen und hatten im begrenzten Maße auch Verwaltungsaufgaben.

Zum Jahre 1577 wird ein Rittergeding in Esch erwähnt, an dem, wie es scheint, nicht die Schöffen, sondern die Eigentümer der schöffenbaren Höfe teilnahmen. Der Abt des Klosters Altenberg, als Eigentümer des Hofes in Merkenich, entschuldigte sich, dass er wegen Krankheit an dem Rittergeding nicht teilnehmen könne.

Im 14. Jahrhundert nimmt die Zahl der Urkunden, die sich auf unser Esch beziehen, zu. Es zeigt sich auch, dass nicht nur das Kloster Groß St. Martin in Köln in Esch Besitz hatte, sondern u.a. auch das Stift St. Andreas, das ja schon das Patronat über die Pfarrei und den Rottzehnten besaß. St. Andreas kaufte überdies 1348 von den Eheleuten Hartwich Meelrepas von Esch 2 1/2 Morgen, die es zur Erbpacht wieder ausgab.

Wie das Kloster Groß St. Martin scheint auch das Stift St. Andreas in Köln sich bemüht zu haben, seinen Besitz in der Pfarrei Esch zu vergrößern. Der Haupthof scheint in Auweiler gelegen zu haben.

In dieser Zeit mag sich auch das System herausgebildet haben, wonach für die zur Grundherrschaft von St. Martin gehörenden Höfe ein eigenes Gericht mit dem Fronhof als Mittelpunkt zuständig war. Wir beginnen, aus den Quellen eine nähere Vorstellung über die – zum Teil recht komplizierten – politischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen und kirchlichen Verhältnisse, in die sich Esch am Griesberg einfügte, zu gewinnen.

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6. Die zur Grundherrschaft Groß St. Martin gehörenden Höfe und Grundstücke

Der Fronhof

Da wir über den Fronhof und die ihm zugehörenden Höfe aus dem Mittelalter nur wenige Nachrichten besitzen, sind wir gezwungen, die Verhältnisse des Mittelalters aus den Akten des 17. und 18. Jahrhunderts zu rekonstruieren. Es ist selbstverständlich, dass dies nur bedingt möglich ist, dass man nur mit größter Vorsicht aus späteren Verhältnissen auf frühere schließen darf.

Eine ausführliche Aufstellung aller zum Fronhof in Esch gehörenden und von der Abtei Groß St. Martin abhängigen (lehnrührigen) Güter ist uns aus dem Jahre 1763 erhalten. In diesem Jahr war nach dem Tode des bisherigen Abtes von Groß St. Martin ein neuer Abt, Sebastian Schmitz, gewählt und vom Kurfürsten von Köln, Clemens August, bestätigt worden. Alle vom Kloster Groß St. Martin abhängigen Lehnsleute mussten nun dem neuen Abt ihren Treueeid schwören. Das geschah für die Grundherrschaft Esch auf einem sogenannten Hofgedinge auf dem Fronhof, zu dem mit "Kirchenruf und Glockenschlag" aufgefordert worden war.

Das Protokoll über diese Versammlung, die am 6. September 1763 auf dem Fronhof stattfand, verzeichnet zunächst die Ablegung des Treueeides der zum Hofgericht gehörenden Schöffen und im Anschluss daran die Verlesung der "Hofgerichts-Weisthümer". Die Namen der Schöffen waren: Jacob Esser, Hilger Kautz, Johannes Schmitz, Matthias Jhaerot, Nicolaus Klein, Cornelius Müller und Johannes Contzen. Außerdem wurde noch auf ein Urteil des Gerichts der römischen Kurie von 1761 verwiesen, das im Streit der Einwohner von Esch mit dem ehemaligen Pastor wegen des Glockengeläuts ergangen ist.

Für uns am wichtigsten ist aber, dass der Schreiber des Protokolls im folgenden alle "Hoffgüter, die nach Inhalt des Weistums mit doppeltem Zins empfangen werden sollen", mit den Namen der Pächter aufführte. Es sind dies 28 Höfe, Häuser und Landstücke in Esch, Auweiler, Thenhoven, Weiler und Fühlingen, die alle von der Abtei St. Martin lehnrührig sind, das heißt, bei denen die Abtei das Obereigentum hat.

Die Lehnherrschaft zeigt sich darin, dass beim Wechsel des Eigentümers die Kurmut, das ist das beste Stück Vieh, abgegeben werden musste. Die großen Höfe mussten 1-2 Pferde Kurmut geben, die anderen gaben einen zu vereinbarenden Betrag. In der Neuzeit hatte man sich darauf geeinigt, das zweitbeste Pferd zu geben, auch war dies wohl häufig in Geld abgelöst worden. Zur Lehnsabhängigkeit gehörte auch, dass der neue Besitzer des Hofes diesen auf einem Hofgedinge auf dem Fronhof vom Abt oder dessen Vertreter in Empfang zu nehmen und den entsprechenden Treueeid zu schwören hatte. Ein Lehen wurde auf Lebenszeit vergeben, wobei die Übertragung an die Erben üblich war, während Verpachtungen meist auf 12 Jahre erfolgten.

Nur sieben Jahre nach diesem ausführlichen Pachtvertrag, am 10. Januar 1467, kam es zu einem Schiedsspruch zwischen dem Abt von St. Martin und Bela, der Witwe des in der Zwischenzeit verstorbenen Diederich Jungelink über den Diebstahl von acht Pferden. Da die Pferde von Feinden der Abtei gestohlen worden sind, teilten sich die Pächterin und der Abt den Schaden.

Wenige Jahre später, am 16. Februar 1452, verkauft Abt Jacobus de Wachendorf eine erbliche Rente von 31 Malter Roggen und zwei Ferkeln an Rymoit von der Horst, die Vorsteherin des Machabäerklosters in Köln. Offensichtlich ist die Erbrente an Smedgyn mit 1200 Mark wieder abgelöst worden, wie es auch im Vertrag vorgesehen war. Wieder einige Jahre später, am 14. Januar 1458, lösen der Abt und der Konvent von St. Martin ihren Hof aus der Hand des Ritters Johann von der Arffen für 400 oberländische Gulden. Um den Fronhof wieder in seine Hand zu bekommen, musste der Abt wohl die von Johann von Arff darauf gelegte Hypothek ablösen. Nur so konnte die Gefahr gebannt werden, dass sich Johann von Arff in den dauernden Besitz des Hofes setzte. Noch 1484 scheint die Schuld des in der Zwischenzeit verstorbenen Adeligen unbeglichen gewesen zu sein.

Vom Jahre 1460 ist uns der wohl umfangreichste und ausführlichste Pachtvertrag für den Fronhof zu Esch aus dem Mittelalter erhalten, in dem genaue Bedingungen für die Pacht festgelegt sind. Pächter waren Diederich Jungelink und seine Gattin Bela. Die Pachtzeit betrug 12 Jahre und begann am Tage Petri Stuhlfeier, am 22. Februar, sie war nicht vor dem sechsten Jahr kündbar. Bei der Übernahme des Hofes stellte der Abt dem Pächter 12 Malter Roggen und 12 Malter Hafer als Saatgetreide zur Verfügung. Die Pachtsumme betrug jährlich 40 Malter Roggen und 40 Malter Hafer sowie zwei Ferkel. Anfang Juni soll der Pächter Auskunft über die zu erwartende Ernte geben, das Kloster stellt bei Bedarf auch einen Knecht zur Hilfe bei der Ernte ab, allerdings auf Kosten des Pächters. Ein Knecht des Klosters muss auch beim Dreschen anwesend sein, solange, bis die Pacht voll bezahlt war.

Der Abt ist bereit, einiges von der Pacht nachzulassen, wenn wegen Unwetters oder Misswuchses die volle Ernte nicht eingebracht wird, was aber ein Vertreter des Abtes zu begutachten hatte. Der Pächter hat die Pflicht, den Hof in gutem baulichen Zustand zu halten, Schäden in Wänden, Zäunen und auf den Dächern zu beheben, bei größeren Reparaturen auf Kosten der Abtei. Besondere Regelungen werden für den Fall von Neubauten getroffen.

Der Pächter wird verpflichtet, die Aufsicht über den der Abtei gehörenden Busch zu führen, wofür er jährlich ein Viertel Holz und eine Buche (oder 6 Mark) erhalten soll. Auch hat er von den vom Fronhof abhängigen Bauern die zu leistenden Abgaben, Zinsen, Pachten und die Kurmut zu fordern und einzuziehen. Der Pächter hat die auf den Fronhof entfallenden Kirchenlasten und Zehnten in Brot und Hammelgeld zu zahlen. Er hat außerdem für die Abtei dreimal im Jahr vier Pferde für eine Fahrt von Köln nach Hülchrath (dem Amtssitz) kostenlos zur Verfügung zu stellen, für weitere Fahrdienste wurde er mit einem Kaufmannsgulden täglich entschädigt.

Bei der Übernahme des Fronhofs durch den Pächter waren bereits 54 Morgen umgepflügt, auch war die Hälfte der Futtermenge vorhanden. In diesem Zustand musste sich der Hof auch bei Ablauf der Pachtzeit befinden. Der Pächter darf ohne Zustimmung des Abtes kein Land weiterverpachten, musste den Hof selbst bewohnen und bewirtschaften. Im Falle des Todes des Pächters konnte die Witwe zu Petri Stuhlfeier aus dem Vertrag ausscheiden. Der Pächter musste auch für die Abtei eine Herde von 1200 Schafen halten. Zur Besserung des Hofes gehörte, dass das anfallende Stroh weder verbrannt noch verkauft werden durfte, es sollte wohl dem Vieh in den Stall gegeben werden und dann als Dünger auf die Felder gebracht werden.

Dieser Pachtvertrag zeigt deutlich, dass sich das Kloster die genaue Kontrolle dessen, was auf dem Fronhof vorgeht, vorbehält. Alles ist geregelt, nichts mehr dem Zufall überlassen. Vor allem aber ist jedem Versuch, den Hof dem Kloster zu entfremden, ein Riegel vorgeschoben.

Nur sieben Jahre nach diesem ausführlichen Pachtvertrag, am 10. Januar 1467, kam es zu einem Schiedsspruch zwischen dem Abt von St. Martin und Bela, der Witwe des in der Zwischenzeit verstorbenen Diederich Jungelink über den Diebstahl von acht Pferden. Da die Pferde von Feinden der Abtei gestohlen worden sind, teilten sich die Pächterin und der Abt den Schaden.

Für die folgenden Jahrzehnte schweigen sich die Quellen aus. Erst das Lagerbuch von um 1500 vermerkt anlässlich eines Hofgedinges am Freitag nach St. Katharina (25. November), dass der Halfmann auf dem Fronhof, Trees, gleichzeitig Schultheiß ist. Erst 1541/51 besitzen wir wieder einen Pachtvertrag über den Fronhof: Pächter sind Heinrich von Wilre und seine Ehefrau Jutta. Die Pachtzeit läuft 12 Jahre und die Pacht besteht in 32 Malter, halb Hafer, halb Roggen und 12 Malter Weizen, halb Gerste (wohl ablösbar in Geld, orientiert am höchsten Marktpreis auf dem Markt ist Köln). Dazu kamen verschiedene Tiere.

1581, anlässlich eines Hofgedinges auf dem Fronhof erfahren wir, dass der Fronhofhalfe Dhaem heißt und das Amt des Hofschultheißen mit dem Amt des Amtmannes von Hülchrath zusammengelegt worden ist.

Wenn die Nachrichten für die letzten Jahrzehnte des 16. Jahrhunderts und die erste Hälfte des 17. Jahrhunderts fast völlig fehlen, so kann das durchaus mit den in diese Zeit fallenden kriegerischen Auseinandersetzungen, dem sogenannten Kölnischen Krieg, den Ausläufern des niederländischen Befreiungskampfes und nicht zuletzt mit dem Dreißigjährigen Krieg zusammenhängen. Im Dreißigjährigen Krieg soll der Hof abgebrannt und wieder aufgebaut worden sein. In der Richenchronik hat sich aus dieser Zeit die Nachricht erhalten, dass im Jahre 1638 der Fronhofhalfe (Pächter) Wilhelm dem Pfarrer zu Esch jährlich sieben Brote zu geben hatte.

Für das 17. Jahrhundert will die Überlieferung, dass eine Familie Metternich den Fronhof bewirtschaftet hat. Katharina Metternich sei – laut Richenchronik – im Jahre 1665 gestorben, danach haben Laurenz Metternich und Anna Hensen den Hof bewirtschaftet. Ein Pachtvertrag vom 9. Dezember 1667 spricht allerdings davon, dass Laurenz von Hackenbroich und Anna Heuß von Auweiler den Fronhof gepachtet haben. Am 6. Januar 1699 sind es die Eheleute Johann von Merkenich und Anna Heuß, geb. Schullers, zusammen mit den Eheleuten Lambert Kautz und Katharina Schullers.

Im Jahre 1766 pachteten Johann Schieffer und Katharina Kautz auf 12 Jahre, ebenso 1778 und 1790. 1802 werden die Witwe Schieffer (bzw. Schiefers) und ihre Tochter Ursula als Pächterinnen angegeben, ihr Pachtvertrag war am 11. Januar 1797 auf 12 Jahre abgeschlossen worden.

Wappenstein des Adrian Falck, Abt von Groß St. Martin, gefunden ca. 1880 auf dem Fronhof
Wappenstein des Adrian Falck, Abt von Groß St. Martin, gefunden ca. 1880 auf dem Fronhof

Die großen, zur Grundherrschaft bzw. Herrlichkeit von Groß St. Martin gehörenden Höfe hatten Schöffen auf dem Fronhof zu stellen. Die Zahl der als Kurmut zu gebenden Tiere und die Zahl und der Rhythmus der zu stellenden Schöffen war für jeden Hof genau festgelegt. Insgesamt waren stets acht Schöffen gleichzeitig im Amt. Genannt wird bei jedem Hof auch die Zahl der "Vorgänger", die als Vertreter des Hofes vor Gericht fungieren sollten.

Was die Gestellung von Schöffen angeht, so scheinen auch andere, nicht zur Grundherrschaft von Groß St. Martin gehörende Höfe dazu verpflichtet gewesen zu sein. So musste z.B. 1590 von einem Hof der Abtei Altenberg in Merkenich ein Schöffe gestellt und dieser drei Jahre lang jährlich mit vier Kaufmannsgulden besoldet werden. Dann sollte das Gut 15 Jahre lang von der Verpflichtung einen Schöffe zu stellen frei sein, weil noch fünf andere Güter je drei Jahre einen Schöffe zu stellen und zu besolden hatten.

Für einen Hof, der ständig oder doch jedes zweite Jahr einen Schöffen zu stellen hatte, bedeutete dies eine starke zusätzliche Belastung. Als Schöffen traten häufig die Pächter der Höfe auf, die in der Regel ja gute Kenntnisse der Verhältnisse im Gerichtsbezirk Griesberg gehabt haben werden. Die Schöffen waren Beisitzer des unter Führung des Vogts oder Schultheißen stehenden Gerichts, sie hatten aber darüber hinaus auch Funktionen in der freiwilligen Gerichtsbarkeit, beglaubigten Urkunden, siegelten Verträge, fungierten als Zeugen und hatten im begrenzten Maße auch Verwaltungsaufgaben.

Zum Jahre 1577 wird ein Rittergeding in Esch erwähnt, an dem, wie es scheint, nicht die Schöffen, sondern die Eigentümer der schöffenbaren Höfe teilnahmen. Der Abt des Klosters Altenberg, als Eigentümer des Hofes in Merkenich, entschuldigte sich, dass er wegen Krankheit an dem Rittergeding nicht teilnehmen könne.

Im 14. Jahrhundert nimmt die Zahl der Urkunden, die sich auf unser Esch beziehen, zu. Es zeigt sich auch, dass nicht nur das Kloster Groß St. Martin in Köln in Esch Besitz hatte, sondern u.a. auch das Stift St. Andreas, das ja schon das Patronat über die Pfarrei und den Rottzehnten besaß. St. Andreas kaufte überdies 1348 von den Eheleuten Hartwich Meelrepas von Esch 2 1/2 Morgen, die es zur Erbpacht wieder ausgab.

Wie das Kloster Groß St. Martin scheint auch das Stift St. Andreas in Köln sich bemüht zu haben, seinen Besitz in der Pfarrei Esch zu vergrößern. Der Haupthof scheint in Auweiler gelegen zu haben.

In dieser Zeit mag sich auch das System herausgebildet haben, wonach für die zur Grundherrschaft von St. Martin gehörenden Höfe ein eigenes Gericht mit dem Fronhof als Mittelpunkt zuständig war. Wir beginnen, aus den Quellen eine nähere Vorstellung über die – zum Teil recht komplizierten – politischen, verwaltungsmäßigen, gerichtlichen und kirchlichen Verhältnisse, in die sich Esch am Griesberg einfügte, zu gewinnen.

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Quellen- und Literaturnachweise

Für die vorstehende Darstellung wurden gedruckte und ungedruckte Quellen und Literatur herangezogen, die im folgenden abschnittsweise aufgeführt sind. Benutzt wurden folgende Archive: Hauptstaatsarchiv Düsseldorf (HStAD), Historisches Archiv der Stadt Köln (HAStK), Historisches Archiv des Erzbistums Köln (HAEK) und Pfarrarchiv Esch (PfAEsch).

Kapitel 2:
a) zur Urkunde von 989: Die Urkunde existiert in zwei Ausfertigungen und in zwei frühen Abschriften. Ein Original im HAStK, Groß St. Martin, Urk. 3/1, das andere im HAEK, Pfarrarchiv St. Martin Urk. 1. Vgl. Heinrich Schäfer, Inventare und Regesten aus den Kölner Pfarrarchiven: VII Das Pfarrarchiv von Groß St. Martin, in: Annalen des Historischen Vereins für den Niederrhein, Heft 83, 1907, S. 163, Urk. 1; Theodor Josef Lacomblet, Die Urkunde des Erzbischofs Everger von Cöln für die Abtei St. Martin daselbst von dem Jahre 989, in: Archiv für die Geschichte des Niederrheins, 111. Band, 1. Heft, 1860, S. 169-175; Theodor Josef Lacomblet, Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins etc., Bd. 1, Nachdruck Aalen 1960, S. 75, Nr. 123; Regesten des Erzbischofs von Köln 1, S. 167, Nr. 548
Danken möchte ich Herrn Prof. Dr. Erich Wisplinghoff für die Überlassung seines Manuskriptes zum Rheinischen Urkundenbuch Bd. 11, in dem er sich zu der Echtheit der Urkunde von 989 äußert.
b) Zur Geschichte des Klosters Groß St. Martin: Johannes Hubertus Kessel, Antiquitates Monasterii S. Martini maioris Coloniensis (Monumenta historica ecclesiae Coloniesis, Tomus 1), Coloniae 1862; Peter Opladen, Groß St. Martin. Geschichte einer stadtkölnischen Abtei (Studien zur Kölner Kirchengeschichte 2), Düsseldorf 1954; Wilhelm Neuss, Friedrich Oediger, Das Bistum Köln von den Anfängen bis zum Ende des 12. Jahrhunderts (Geschichte des Erzbistums Köln, Bd. 1), Köln 1964; Hugo Rathgens (Bearb), Die Kunstdenkmäler der Stadt Köln: Die Kirchlichen Denkmäler der Stadt Köln 2 (Die Kunstdenkmäler der Rheinprovinz, Hg. v. Paul Clemen, Bd. 7, Abt. 1.), Düsseldorf 1911.
c) Zur Situation des Kölner Raumes um 1000 und zur Agrargeschichte: Edith Ennen, Kölner Wirtschaft im Früh- und Hochmittelalter, in: Zwei Jahrtausende Kölner Wirtschaft, Bd. 1, Köln 1975, S. 87-195; Herman Aubin, Wolfgang Zorn, Handbuch der Deutschen Wirtschafts- und Sozialgeschichte Stuttgart 1971; Edith Ennen, Walther Janssen, Deutsche Agrargeschichte. Vom Neolithikum bis zur Schwelle des Industriezeitalters (Wissenschaftliche Paperbecks 12: Sozial- und Wirtschaftsgeschichte), Wiesbaden 1979; Aloys Schulte, Tausend Jahre Deutscher Geschichte und Deutscher Kultur am Rhein, Düsseldorf 1925; Hermann Aubin, Agrargeschichte, in: H. Aubin, Th. Frings, J. Hansen u.a., Geschichte des Rheinlandes von der ältesten Zeit bis zur Gegenwart, Bd. 2: Kulturgeschichte, Bonn 1922, S. 115-148; Eugen Boshof, Ottonen- und frühe Salierzeit (919-1056), in: Rheinische Geschichte, Bd. 1,3: Hohes Mittelalter, Düsseldorf 1983, S. 1-120; Erich Wisplinghoff, Bäuerliches Leben am Niederrhein im Rahmen der benediktinischen Grundherrschaft, in: Villa-curtis-grangia. Landwirtschaft zwischen Loire und Rhein von der Römerzeit zum Hochmittelalter (Beihefte der Francia, Bd. 11) München/Zürich 1982, S. 149-163.

Kapitel 3:
HAStK, Findbuch Groß St. Martin; Findbuch St. Andreas; Bestand Groß St. Martin, Akte 2, Akte 24a (Lagerbuch); HAEK, Pfarrarchiv St. Martin, Akte Nr. 37 (A 11 51), 41 (A 11 28); Regesten der Erzbischöfe von Köln; Ennen, Eckerts, Quellen-, Opladen; Kessel (wie Kapitel 2); Hans Mosler (Bearb), Urkundenbuch der Abtei Altenberg, Bd. 2 (Urkundenbücher der geistlichen Stiftungen des Niederrheins 111, 2), Düsseldorf 1955-1; Heinz Firmenich, Die Kirchen St. Martinus und St. Mariä Namen in Köln-Esch (Rheinische Kunststätten, Heft 253), Köln 1981; Herman Aubin, Die Weistümer der Rheinprovinz, 2. Abt.: Die Weistümer des Kurfürstentums Köln, Bd. 1: Amt Hülchrath (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XVIII), Bonn 1913; Ewald Gläser, Zur Entwicklungsgeschichte ländlich-agrarer Siedlungen im Kölner Norden. Ein Beitrag zur Orts- und Flurgenese im Rheinland (Düsseldorfer Geographische Schriften 4), Düsseldorf 1976.

Kapitel 4:
HStaD, Kurköln 1116a, 1127, 1131, 1135, 1154; Wilhelm Fabricius, Erläuterungen zum Geschichtlichen Atlas der Rheinprovinz, 2. Bd: Die Karte von 1789. Einteilung und Entwicklung der Territorien von 1600 bis 1794 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde XII, 2), Bonn 1898, Nachdruck 1965; Aubin, Weistümer (wie Kap. 3); Johann Köllen, Der Landkreis Köln 1816-1966. Die kommunale Struktur des Landkreises Köln. Eine chronologische Darstellung der verwaltungsmäßigen Entwicklung des Kreisgebietes seit der Kreisgründung im Jahre 1816, in: Johann Köllen, Hans Kisky, Robert Steimel, Siegel und Wappen, Burgen und Schlösser im Landkreis Köln, Köln (1966), S. 7-38; Gläser (wie Kap. 3); Ingrid Joester (Bearb). Die Behörden der Zeit 1794-1815. Teil 1: die linksrheinischen Gebiete (Veröffentlichungen der staatlichen Archive des Landes NRW 73), Siegburg 1987.

Kapitel 5:
Wie zu Kap. 5; Kessel u. Opladen (wie Kap. 1), Gläser (wie Kap. 3); Wilhelm Baumeister, Der Wichemshof zu Thenhoven, seine Besitzer und Pächter 1450-1942, in: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 56, 1985, S. 136-148; Richard Büttner, Die Säkularisation der Kölner Geistlichen Institutionen. Wirtschaftliche und soziale Bedeutung und Auswirkungen (Schriften zur Rheinisch-westfälischen Wirtschaftsgeschichte, Bd. 23), Köln 1971; Herbert M. Schleicher, Ratsherrenverzeichnis von Köln zu reichsstädtischer Zeit von 1396-1796 (Veröffentlichungen der Westdeutschen Gesellschaft für Familienkunde, Neue Folge 19), Köln 1982.

Kapitel 7:
HStAD, Kurköln 1116a, 1127, 1131, 1135, 1154 1; Roerdep., 42311,1722 1; Richenchronik (Transkription von J. Hoffend); Gläser (wie Kap. 3); Reinhart Zschocke, Siedlung und Flur der Kölner Ackerebene zwischen Rhein und Ville in ihrer neuzeitlichen Entwicklung. Ein Beitrag zur Flurformenterminologie (Kölner Geographische Arbeiten, Heft 13), Köln 1959; Aubin, Weistümer (wie Kap. 2).

Kapitel 8:
Ev.Restorff, Topographisch-statistische Beschreibung der Königlich Preußischen Rheinprovinz, Berlin, Stettin 1830; Übersicht der Gebietsteinteilung des Regierungsbezirks Köln, Köln 1817; Übersicht der Gebietsteinteilung des Regierungsbezirks Köln am Schlusse des Jahres 1831, Köln 1832; Übersicht des Bestandtheils und Verzeichnis sämtlicher Ortschaften und ... einzeln liegender benannter Grundstücke des Regierungsbezirks Köln .... (1844); Richenchronik (Transkription von J. Hoffend); Unterlagen der Familie Müngersdorff. Für die Überlassung dieser Unterlagen und für zahlreiche Hinweise danke ich Frau Müngersdorff auch an dieser Stelle ganz herzlich.

Kapitel 5:
HStAD, ehem. Kart., Akten 129,84 (zu Wernershof); Wilhelm Baumeister u. Opladen (wie Kap. 1), Gläser (wie Kap. 3); Ludwig Wirtz, Studien zur Geschichte rheinischer Gaue, in: Düsseldorfer Jahrbuch, Bd. 26, 1913/14, S. 63 ff.

Kapitel 7:
HAStK, ehem. Kart., Akten 129,84 (zu Wernershof); Wilhelm Baumeister u. Opladen (wie Kap. 1), Gläser (wie Kap. 3); Ludwig Wirtz, Studien zur Geschichte rheinischer Gaue, in: Düsseldorfer Jahrbuch, Bd. 26, 1913/14, S. 63 ff.

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